Customer Experience ist heute ein entscheidender Erfolgsfaktor für Unternehmen. Wer potenzielle Kunden kontaktiert, muss nicht nur Mehrwert bieten, sondern sich auch strikt an die rechtlichen Rahmenbedingungen halten. Seit Einführung der DSGVO gelten hier klare Vorgaben, die vor allem im Bereich B2B-Kaltakquise oft Fragen aufwerfen: Welche Daten dürfen verarbeitet werden? Braucht es eine Einwilligung? Und wie lässt sich Telefonmarketing rechtssicher gestalten?
Inhaltsangabe
Was besagt die DSGVO für B2B-Kaltakquise?
Die DSGVO setzt für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage voraus (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Für Telefonanrufe im B2B-Bereich bedeutet das: Auch wenn eine juristische Person nicht direkt als „betroffene Person“ gilt, werden beim Anruf in der Regel personenbezogene Daten verarbeitet – etwa Name oder Telefonnummer einer Kontaktperson.
Die gute Nachricht: Eine Einwilligung ist nicht zwingend erforderlich. Stattdessen kann die Verarbeitung auch auf ein „berechtigtes Interesse“ gestützt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Dabei muss jedoch immer geprüft werden, ob die Interessen oder Grundrechte des Angerufenen überwiegen.
Unterstützung liefert Erwägungsgrund 47 der DSGVO: Direktwerbung kann ein berechtigtes Interesse darstellen – allerdings nur, wenn eine sorgfältige Interessenabwägung erfolgt.
Wichtig: Die DSGVO erlaubt B2B-Kaltakquise ohne ausdrückliche Einwilligung, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Interessen oder Grundrechte des Angerufenen nicht überwiegen. Entscheidend ist dabei auch die Herkunft der Daten: Öffentlich zugängliche Kontaktdaten (etwa auf der Unternehmenswebsite) sprechen für ein berechtigtes Interesse, während der Kauf von Adresslisten von zwielichtigen Anbietern schnell problematisch werden kann.
Die DSGVO erlaubt B2B-Kaltakquise ohne ausdrückliche Einwilligung, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Interessen oder Grundrechte des Angerufenen nicht überwiegen.
Unterschiede zwischen B2B und B2C in der Telefonakquise
Die größte Verwirrung entsteht oft durch das Zusammenspiel von DSGVO und Wettbewerbsrecht. Während die DSGVO primär den Datenschutz regelt, legt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fest, wann Werbeanrufe zulässig sind.
- B2C (Verbraucher): Telefonwerbung ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich unzulässig.
- B2B (Unternehmen): Hier reicht eine mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Diese liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass der Angerufene ein sachliches Interesse am Angebot hat.
Das bedeutet: Im B2B-Umfeld ist Kaltakquise zwar möglich, aber an klare Voraussetzungen geknüpft. Unternehmen müssen nachweisen können, dass der Anruf nicht „unzumutbar belästigend“ war.
So führst du DSGVO-konforme B2B-Anrufe durch
Damit B2B-Anrufe rechtssicher ablaufen, müssen zwei zentrale Anforderungen erfüllt sein:
- Mutmaßliche Einwilligung nach §7 UWG
- Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Wer diese Grundlagen berücksichtigt, kann Telefonmarketing betreiben, ohne zwingend vorherige Einwilligungen einzuholen. Allerdings gelten weitere Pflichten.
Die richtige Vorbereitung:
Bevor du zum Hörer greifst, solltest du dir folgende Fragen stellen:
Ist die Kontaktdatenquelle seriös (z. B. eigene Recherche, Website des Unternehmens, Messekontakt)?
Gibt es einen nachvollziehbaren Grund für den Anruf (aktuelle geschäftliche Entwicklung, fachliche Veröffentlichung der Kontaktperson, passende Branche)?
Kann ich im Gespräch transparent erklären, warum ich genau jetzt und genau diese Person anrufe?
Einwilligungen & Dokumentation
Selbst wenn eine ausdrückliche Einwilligung nicht zwingend erforderlich ist, können Unternehmen diesen Weg wählen. Vorteil: Rechtssicherheit. Nachteil: Hoher Aufwand.
Denn Einwilligungen müssen dokumentiert werden – idealerweise durch ein Double-Opt-In-Verfahren. Unternehmen sollten außerdem die Informationspflichten nach Art. 13 & 14 DSGVO beachten: Angerufene müssen über Zweck, Art und Dauer der Datenverarbeitung informiert werden. Ein kurzer Hinweis im Telefongespräch mit Verweis auf die Datenschutzerklärung auf der Website genügt hier meist.
Praxistipp: Dokumentiere auch bei Anrufen ohne Einwilligung, warum du von einem berechtigten Interesse ausgegangen bist – zum Beispiel: „Kontakt gefunden über Fachartikel zum Thema X“ oder „Unternehmen sucht laut eigener Website genau nach Lösungen im Bereich Y“. Das kann im Zweifel vor Abmahnungen schützen.
Eine ausdrückliche Einwilligung bietet zwar hohe Rechtssicherheit, erfordert jedoch aufwendige Dokumentation (z. B. Double-Opt-In) und die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 & 14 DSGVO.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Wer gegen DSGVO oder UWG verstößt, riskiert erhebliche Konsequenzen:
Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände
Bußgelder, die je nach Schwere des Verstoßes bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen können
Image- und Vertrauensverlust, der sich langfristig negativ auf die Kundenbeziehungen auswirkt
Unternehmen sollten daher Compliance-Prozesse etablieren und Anrufstrategien regelmäßig rechtlich überprüfen lassen.
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Praxisbeispiele & Best Practices für rechtskonforme Akquise
Wie lässt sich B2B-Telefonmarketing in der Praxis umsetzen, ohne in eine rechtliche Grauzone zu geraten?
Beispiel 1: Der gelungene Akquise-Anruf
Ein Softwareanbieter für Zeiterfassung ruft den Office-Manager eines mittelständischen Unternehmens an. Grund: Auf der Website des Unternehmens wurde kürzlich eine Stelle im Personalbereich ausgeschrieben, und der Betrieb sucht laut eigener Ausschreibung nach „digitalen Lösungen für die Arbeitszeiterfassung“. Hier liegt ein klares sachliches Interesse vor – der Anruf ist rechtlich unbedenklich.
Beispiel 2: Der problematische Anruf
Ein Getränkegroßhändler ruft den Geschäftsführer einer Steuerberaterkanzlei an, um ihm einen neuen Wasserspender zu verkaufen. Es gibt keinerlei Berührungspunkte, thematische Überschneidungen oder Hinweise auf Interesse. Dieser Anruf ist eine unzumutbare Belästigung und kann abgemahnt werden.
Best Practices für den Arbeitsalltag:
- Gezielte Zielgruppenansprache: Ruf nur Unternehmen an, bei denen ein nachvollziehbares Interesse an deinem Angebot besteht (z. B. Branche, Unternehmensgröße, aktueller Bedarf).
- Transparenz zeigen: Stelle dich klar vor, nenne dein Unternehmen und den Zweck des Anrufs.
- Dokumentation: Halte fest, warum ein Anruf gerechtfertigt war (z. B. öffentlich zugängliche Kontaktdaten, fachlicher Bezug).
- Follow-up-Regeln: Lege fest, wie oft und in welchen Abständen du nachfasst, um Belästigung zu vermeiden.
- Rechtsberatung einbeziehen: Bei neuen Kampagnen oder Unsicherheiten sollte immer juristischer Rat eingeholt werden.
So bleibt B2B-Telefonakquise ein wirksames Vertriebstool – ohne unnötige rechtliche Risiken.



